Niederstetten, 20. Sept. Durch Reichsgesetz ist das Schächten von Tieren, d. h. Schlachten von Schlachtvieh und Geflügel aller Art ohne vorausgegangene Betäubung, bei Gefängnisstrafe verboten. Maßgebende Dienststellen vermuteten schon länger, daß hier und in der näheren Umgebung diesen Gesetzbestimmungen zuwider gehandelt wird. So wurde hier gestern bei eintretender Dunkelheit ein Fuhrwerk festgestellt, das unter anderem auch mit geschächtetem Geflügel, Enten, Hühnern und Tauben beladen war. Der Fuhrwerkslenker und sein Begleiter wurden deshalb festgenommen. Der Schächter der Tiere konnte alsbald in Hohebach ermittelt werden. Die Festgenommenen sehen ihrer Bestrafung entgegen,     Tbztg.

(Vaterlandsfreund, Gerabronn, Nr. 222, 22. 8. 1933, S. 4)