Ausgelagerte Akten... (2): Rechtsgrundlage

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03 Mai 2023 09:25 #1 von atminn
Ausgelagerte Akten... (2): Rechtsgrundlage wurde erstellt von atminn
Sicherung der Zivilstandsregister, Kirchenbücher und kirchenbuchähnlichen Schriftdenkmäler gegen Bomben- und Brandschäden
RdErl. d. BJM. u. d. RMdI. v. 28.12.1942 - 3810-VIb 2 2055 u. Id 452/22-5639


[...]
I. 1. Geschützt aufzubewahren sind vornehmlich:
a) Zivilstandsregister, deren Führung vor dem 1. 1. 1830 begonnen worden ist,
b) Zivilstandsregister, deren Führung nach dem 31. 12. 1829, aber vor dem 1. 1. 1876 begonnen worden ist, wenn Grund zu der Annahme besteht, daß Zweitschriften (Nebenregister) nicht geführt wurden oder vernichtet oder in Verlust geraten sind,
c) die Zweitschriften von Zivilstandsregistern (Nebenregister), deren Führung vor dem 1. 1. 1876 begonnen worden ist,
d) sippenkundlich wertvolle Vormundschafts- und ähnliche Akten der Gerichte und der früheren Vormundschaftsbehörden,
e) die Kirchenbücher, deren Führung vor dem 1. 1. 1830 begonnen worden ist,
f) die Kirchenbücher, deren Führung nach den 31. 12. 1829, aber vor den 1. 1. 1876 (oder bei früherer Einführung der staatlichen Personenstandsbuchführung vor diesem Zeitpunkt) begonnen worden ist, wenn Grund zu der Annahme besteht; daß Zweitschriften nicht geführt wurden oder vernichtet, oder in Verlust: geraten sind,
g) die Zweitschriften von Kirchenbüchern, deren Führung vor dem 1. 1. 1876 begonnen worden ist,
h) kirchenbuchähnliche Aufzeichnungen (z. B. Konfirmandenregister, Kirchenrechnungen) aus der Zeit vor 1800,
i) die über die Personenstandsfälle von Dissidenten und Angehörigen von Sekten vor Einführung der staatlichen Personenstandsbuchführung geführten Register,
k) die über die Personenstandsfälle von Juden vor Einführung der staatlichen Personenstandsbuchführung geführten Register.
2. (1). Das bezeichnete Schriftgut ist in bombensicheren, trocknen und ungezieferfreien Räumen unterzubringen, Dabei hat die Möglichkeit der Benutzung des Schriftguts während des Krieges gegenüber der Notwendigkeit der sicheren Aufbewahrung zurückzutreten.
(2) Als bombensicher sind vorzugsweise anzusehen unterirdische Bunker und ähnlich gesicherte Kellergewölbe, unterirdische Stahlkammern, abseits geschlossener Siedlungen gelegene Schlösser oder sonstige Anwesen aus Stein und Eisen. Dagegen bieten Panzerschränke und oberirdische Tresore keinen ausreichenden Schutz. [...]. Eine Vergrabung oder Einmauerung darf auf keinen Fall vorgenommen werden.
3. Die zur Unterbringung erforderlichen Maßnahmen werden getroffen:
a) für das von staatlichen Stellen (Gerichten, Behörden der inneren Verwaltung usw.) aufbewahrte Schriftgut durch diese Stellen [...]
b) für das von kirchlichen Stellen aufbewahrte Schriftgut [...] von der Behörde, der in Personenstandsangelegenheiten die Aufgaben der unteren Verwaltungsbehörde übertragen sind (Landrat, Oberbürgermeister usw.);
c) für die von kirchlichen Stellen aufbewahrten Register über die Personenstandsfälle von Juden durch das Reichssippenamt, dem diese Register von den kirchlichen Stellen zu übermitteln sind.
4. Die in Ziff. 3 unter a und b bezeichneten Stellen haben mit tunlicher Beschleunigung festzustellen, ob das in ihrem Amtsbezirk aufbewahrte Schriftgut bombensicher untergebracht ist.
[...].
6. Die zuständigen Stellen haben sich bei der Durchführung der ihnen übertragenen Aufgaben ihrer eigenen fachkundigen Organe (z. B. des Baurats), der Standesbeamten und Bürgermeister zu bedienen und den fachkundigen Rat von örtlichen Staats- oder Stadtarchiven, bereits eingerichteten Kreis- Landes- (Gau-) Sippenämtern, Archivpflegern usw. einzuholen.
7. (1) Falls die untere Verwaltungsbehörde innerhalb ihres Amtsbezirks eine geeignete Unterbringungsmöglichkeit nicht besitzt und auch - gegebenenfalls nach Fühlungnahme mit einem benachbarten Bezirk - nicht beschaffen kann, ist die Weisung der höheren Verwaltungsbehörde einzuholen.
[...]
9. Jede Behörde führt ein Verzeichnis des von ihr sichergestellten Schriftguts in zwei Stück.
[...]
12. (1) Haben die kirchlichen Stellen nach dem Urteil der unteren Verwaltungsbehörde das Schriftgut nach menschlichem Ermessen ausreichend sicher untergebracht, so behält es hierbei nach Genehmigung des Unterbringungsorts durch die untere Verwaltungsbehörde sein Bewenden. Die untere Verwaltungsbehörde wird sich von Zeit zu Zeit davon überzeugen, ob die Bücher noch bombensicher untergebracht und ob die zu ihrer Erhaltung erforderlichen Maßnahmen getroffen sind.
[...]
(3) Der unteren Verwaltungsbehörde ist von den kirchlichen Stellen ein Verzeichnis des von ihnen sichergestellten Schriftguts unter Angabe. des Aufbewahrungsorts zu übergeben.
13. (1) Die. Organe der kirchlichen Stellen, deren Schriftgut durch die untere Verwaltungsbehörde untergebracht werden soll, sind zur sachgemäßen Mitwirkung bei der Unterbringung verpflichtet und für die Vollständigkeit des sicherzustellenden Schriftguts verantwortlich.
(2) Die untere Verwaltungsbehörde erteilt der kirchlichen Stelle eine Quittung über das sichergestellte Schriftgut, aus der auch ersichtlich sein soll, wo das Schriftgut künftig aufbewahrt wird.
[…]
An die nachgeordneten Behörden.
                         — MbliV. 1943. S. 21.

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